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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Letzte Änderungen 18.02.2023

Inhaltsverzeichnis
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AGB Dienstleistungen, Personal- und Projektunterstützung, Engineering/Konstruktion/Modellierung/BIM (Stand 10/2015)

I. Geltung und Allgemeines: 

§1. Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen für den Geltungsbereich Dienstleistungen, Personal- und Projektunterstützung, Engineering/Konstruktion/Modellierung/BIM konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nach Maßgabe der jeweiligen Sonderbestimmungen.

§2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

§3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

§4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

§5. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen und bei Auftragserteilung an den Auftraggeber in der letztgültigen Fassung übergeben wurden.

§6. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass diese AGB im Internet unter der Website https://www.rtech.at/agb und www.bimexperts.com/agb abrufbar sind. Diese AGB können jederzeit über die Website abgerufen und ausgedruckt werden. Auf Wunsch des Beschäftigers händigt der Auftragnehmer diesem die AGB auch in gedruckter Form aus.

§7. Der Auftragnehmer behält sich vor, jederzeit sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und deren Forderungen durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Auftraggeber auf einen Dritten zu übertragen. Der Auftraggeber stimmt bereits jetzt dem Eintritt eines Dritten in dieses Vertragsverhältnis zu, wenn der Dritte mit der Anzeige schriftlich erklärt, dass er alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt. Der Übernehmer kann verlangen, dass das Vertragsverhältnis rückwirkend auf seinen Namen ausgefertigt wird. Bisher erbrachte beiderseitige Erfüllungsleistungen müssen die neuen Vertragspartner gegen sich gelten lassen.

 

II. Kostenvoranschläge:

§8. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages.

§9. Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.

§10. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt angerechnet.

 

III. Vertragsabschluss:

§11. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nur hinsichtlich des gesamten Anbotes möglich.

§12. Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges Unterfertigen einer Urkunde zustande kommt, nimmt der Auftragnehmer Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch Lieferung des Leistungsgegenstandes an. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

§13. Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet mit der Erfüllung zu beginnen.

§14. Enthält die schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag (ergänzende Auftragsbestätigung), so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.

§15. Der Auftragnehmer ist berechtigt ohne Mitteilung jederzeit Subunternehmer für die Auftragsbearbeitung zu beauftragen.

 

IV. Leistungsgegenstand:

§16. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§17. Der Leistungsgegenstand besteht ausschließlich in der Anfertigung von technischen Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Modellen, Listen oder ähnlichen Unterlagen, so auch in elektronischer Form (BIM, CAD, 3D-Modell,....) aufgrund von inhaltlich vollständigen vorgegebener Angaben (Anweisungen Auftraggeber) oder Planungsunterlagen (Pläne, Datenblätter, Grundrisse und Skizzen) für ein auszuführendes Projekt (Planungsgegenstand) und den damit verbundenen Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten.

§18. Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen. Der Leistungsgegenstand ist ausschließlich für fachkundige Adressaten konzipiert.

§19. Der Auftragnehmer hat weder Planungsarbeiten durchzuführen noch die Angaben oder Planungsunterlagen des Auftraggebers auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität oder Ähnliches zu überprüfen. Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen besteht nicht. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass derartige Tätigkeiten aufgrund des Umfangs der Gewerbeberechtigung auch unzulässig sind.

§20. Beratungen oder ähnliche Leistungen und die Vertretung des Auftraggebers vor Behörden betreffend des Planungsgegenstandes sind nicht vom Leistungsgegenstand umfasst.

§21. Der Auftraggeber garantiert durch die Übergabe der Planungsunterlagen und/oder die Bekanntgabe der Angaben, dass diese vollständig, richtig und fehlerfrei sind.

§22. Berichtigungen, Ergänzungen oder Erläuterungen der Planungsunterlagen oder der Angaben sind nur berücksichtigen, wenn diese ausreichend vor Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgen. Bei Verspätung gebührt dem Auftragnehmer für sämtliche frustrierten Leistungen - wie Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten, begonnene Anfertigungen (Zeichnungsleistungen) - oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt. Dies unabhängig von einem etwaigen Pauschalpreis.

§23. Bei Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten, Unschärfen, Beurteilungsspielräumen oder Ähnlichem, welche die Leistungsfrist angemessen verlängern, hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer angeforderte Details nachzubringen und zur Aufklärung oder Beseitigung beizutragen.

 

V. Leistungsausführung und –umfang:

§24. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.

§25. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, oder zu spät bzw. nachträglich übermittelt werden, sind nicht geschuldet.

§26. Rückläufer sind alle Korrekturläufe der von uns erstellten Pläne und sind wenn nicht anders vereinbart zusätzliche vergütbare Leistungen. Änderungen gegenüber den Vertragsplänen werden gesondert verrechnet. Bekanntgabe von kostenlosen Änderungen oder Optimierungen soweit kalkulatorisch möglich vor Beginn der Arbeiten.

§27. Anzahl und Umfang der von uns vertraglich geschuldeten Pläne ergibt sich durch die Planliste und in zweiter Instanz durch die zum Zeitpunkt des Angebotes bekannten Vertragspläne. Sollten Pläne in der Planliste nicht angeführt sein werden diese auch nicht erstellt und müssen zusätzlich beauftragt werden. Das betrifft auch alle zusätzlichen Pläne/Details wie z.B. Details, Schnitte, Wandabwicklungen, Fliesendetailpläne, Montagedetails, usw.

§28. Die Kalkulation beruht auf einer Gesamtvergabe der Leistungen und auf einer kontinuierlichen und durchgehenden Bearbeitung ohne Unterbrechung.

 

VI. Leistungsfristen und –termine:

§29. Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese als ausdrücklich als FIXTERMIN schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer hat die Leistungen ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.

§30. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.

§31. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.

§32. Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten. Ansprüche nach § 1168 ABGB werden dadurch nicht berührt.

 

VII. Entgelt/Preise:

§33. Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so kann der Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt geltend machen. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

§34. Pauschalpreis/-entgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Dadurch werden keinesfalls die Leistungen pauschaliert (unechter Pauschalpreis). Änderungen des Leistungsinhalts haben Auswirkungen auf den Pauschalpreis.

§35. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

§36. Für allfällige Übermittlungs- und Reprokosten kann der Auftragnehmer ein gesondertes Entgelt verrechnen. Der Auftraggeber genehmigt hiermit den Transport oder Versand der Leistungen mit einem verkehrsüblichen Transportmittel (Post, Bahn) sowie mit einem Transportunternehmen. Das Risiko geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.

§37. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen und teilbare Leistungen gesondert abzurechnen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach erstmaliger Planübergabe. Die Fakturierung von Regiestunden erfolgt monatlich. Etwaige Nebenkosten werden gesondert verrechnet. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto ohne Abzug. Maßgeblich ist das Einlangen beim Auftragnehmer.

§38. Die Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.

§39. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Die Verzugszinsen betragen 12% per anno.

§40. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.

§41. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.

§42. Das vereinbarte Honorar kann eine Pauschale darstellen. Dem pauschalierten Entgelt liegt ein von beiden Parteien gemeinsam erstellte Bestandsaufnahme für Leistungen und geschätzter Aufwand (Vorausplanung lt. Kalkulationsbasis im Angebot; Planliste, Leistungen, Vertragsparameter, Termine, abgestimmte und koordinierte Pläne, usw.) zu Grunde. Der Auftraggeber sichert zu, dass diese Bestandsaufnahme richtig und vollständig ist bzw. auf richtigen und vollständigen Informationen durch den Auftraggeber beruht.

§43. Die Grundlage eines angebotenen Pauschalhonorars ist die Schlussrechnung des Auftraggebers und die abgerechneten Gesamtherstellkosten TGA inkl. aller LV-Positionen respektive Nachträge die das gesamte Bauvorhaben (Baufeld) betreffen. Ein Nachweis durch den Auftraggeber und das Recht für den Auftragnehmer zur Einsicht in die Buchungs-und Abrechnungsbelege wird dadurch ohne Erschwernis und Aufforderung jederzeit gewährt.

§44. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit und werden mit einem Betrag von € 50,--exkl. USt. pro angefangener Stunde verrechnet. Der angebotene Betrag ist exklusive Auslösen, Nächtigungskosten, Plot/Scankosten, Reisekosten, Fahrtkosten (aktuell gesetzliches km Geld 0,42€/km), Bau/projektseitge Aufwände (Arbeitsgewand, Schutzvorkehrungen, Ausweiss, Visa, Arbeitsmaterial, usw.) und Transportkosten zu sehen. Im Falle von Einsätzen ausserhalb des Vertragserfüllungsortes werden die Aufwände in Rechnung gestellt.

§45. Für Plot- und Scanleistungen, die nicht im Auftragsumfang enthalten sind, wird ein LFM Preis von € 8,--exkl. USt. vereinbart.

§46. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich; In späterer Folge kann nach Vereinbarung die Rechnungslegung monatlich erfolgen.

§47. Wenn nicht binnen vierzehn Tagen ab Zugang der Rechnung ein schriftlicher Widerspruch erfolgt, so gilt die Rechnung dem der Höhe und Leistungserbringung nach, als anerkannt.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte:

§48. Alle gelieferten Unterlagen, wie Pläne, Skizzen, Modelle und sonstige technischen Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Entgeltes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat den Eigentumsvorbehalt durch geeignete Zeichen ersichtlich zu machen.

§49. Sämtliche Unterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen des Auftragnehmers sowie Vervielfältigung oder Abbildungen davon jeglicher Art bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen diesbezüglichen immaterialgüterrechtlichen, insbesondere urheber- und musterrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Verwertung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Wiedergabe oder Zurverfügungstellung, sowie Nachahmung ist unzulässig.

§50. Hat der Auftragnehmer in den zur Verfügung gestellten Unterlagen einen Hinweis auf die Erbringung der Leistungen durch ihn angebracht, ist eine Veränderung, Beseitigung oder Unkenntlichmachung der Erstellerbezeichnung auf sämtlichen Unterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen betreffend den Planungsgegenstand den Namen, die Firma oder die Unternehmensbezeichnung des Auftragnehmers anzugeben.

§51. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch übergebene Planungsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.

 

IX. Pflichten des Auftraggebers:

§52. Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Eine Ausführung des Planungsgegenstandes unter Verwendung des Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist unzulässig. Falls der Auftraggeber über das nötige Fachwissen zur Prüfung nicht selbst verfügt, hat er geeignete Fachleute auf seine Kosten beizuziehen

§53. Treten beim Auftraggeber Unklarheiten oder Fragen bezüglich des Leistungsgegenstandes auf, so ist er verpflichtet unverzüglich mit dem Auftragnehmer Kontakt zur Aufklärung aufzunehmen. Der Auftraggeber hat diese Aufklärungspflicht auf die den Planungsgegenstand realisierenden Personen zu überbinden.

§54. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Verwendung des Leistungsgegenstandes bei der Ausführung des Planungsgegenstandes, diese nur durch fachkundige Personen nach dem allgemeinen Stand der Technik durchführen zu lassen.

§55. Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ergänzende Angaben, Planungsunterlagen, Informationen, Spezifikationen oder ähnliches genau schriftlich unverzüglich mitzuteilen. Punkte §21 Satz 2 und 3 und §22 gelten sinngemäß.

 

X. Gewährleistung:

§56. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistungen innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren. Nur bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht. Bei rechtzeitiger Gewährleistung ist ein Anspruch auf Verspätungsschaden ausgeschlossen.

§57. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. § 924a ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

§58. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert oder ergänzt worden sind oder die Rechnungen bereits bezahlt wurden.

§59. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Monate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

§60. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs-und Schadenersatzansprüche - unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Mängelrügen und Beanstandungen die nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe erfolgen sind jedenfalls verspätet. Der Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Mängelrüge und Beanstandungen.

§61. Ist der Auftraggeber, ein Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die Punkte §54 und §58 finden keine Anwendung.

 

XI. Schadenersatz/Haftung:

§62. Die Haftung für die technische Konzeption, Berechnungen, Technik, Funktion, Inhalt, Dokumentation, usw. sowie die Verantwortlichkeit für die Überprüfung der Leistung vom Auftragnehmer verbleibt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für das Gewerbe technisches Zeichnen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von indirekten oder direkten Folgeschäden, Pönale, Umsatzausfall, Produktionsausfall, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Unsere Gesamthaftung beschränkt sich auf direkt verursachte Schäden und ist mit Zweifelsfall auf maximal € 5.000,- begrenzt. Von Ihnen werden die VK-Preise zum Ansatz gebracht. Schadenersatzforderungen für Folgeschäden sind ausgeschlossen.

§63. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, der Geschädigte zu beweisen.

§64. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung, die durch fehlerhafte Verwendung des Leistungsgegenstandes entsteht, ist ausgeschlossen.

§65. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

§66. Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind ausgeschlossen.

§67. Der Auftragnehmer haftet nicht für allfällige durch unser Personal verursachte, beim Auftraggeber oder bei Dritten entstandene Schäden und/oder Folgeschäden.

§68. Für den Fall, dass der Auftraggeber eine der in den festgelegten Pflichten verletzt, sind Schadenersatz-und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

§69. Ist der Auftraggeber, ein Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

§70. Der Auftraggeber verpflichtet sich das abwerben und/oder übernehmen von Mitarbeitern oder durch andere unlautere Geschäftspraktiken direkt oder indirekt während der Zusammenarbeit und bis 24 Monate nach Beendigung aller Aufträge zu unterlasen. Die Vereinbarung gilt für alle direkt sowie indirekt beteiligten Firmen und Mitarbeiter sowie sonstiger Abwerbeversuche- und tatbestände wie z.B. verbundene Unternehmen, Subunternehmer, Headhunter, stille Beteiligungen, Kunden und Lieferanten. Im Falle eines Verstosses wobei bereits der Versuch einen Verstoss darstellt, ist pro Verstoss gegen die vertragliche Verpflichtung eine pauschalierte Vertragsstrafe durch den Auftraggeber von € 30.000,- unverzüglich zu bezahlen die nicht der richterlichen Mäßigung unterliegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schaden mindestens jedoch in der Höhe eines Jahresbruttogehaltes des Mitarbeiters geltend zu machen.

 

XII. Rücktritt vom Vertrag:

§71. Bei Verzug des Auftragnehmer ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs zulässig. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.

§72. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheiten, vor allem An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindern, ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.

 

XIII. Übergabe:

§73. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich durch Abholung durch den Auftraggeber am Ort des Auftragnehmers (Holschuld). Die Übergabe durch Versendung muss ausdrücklich vereinbart werden. Sollte der Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die Übergabe als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen. Diesfalls ist der Auftragnehmer berechtigt ein angemessenes Aufbewahrungsentgelt zu verrechnen oder den Leistungsgegenstand samt Planungsunterlagen auf Kosten des Auftraggebers zu versenden.

 

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

§74. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, sofern der Auftraggeber nicht Konsument im Sinne des KSchG ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers zu klagen.

 

XV. Salvatorische Klausel:

§75. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

XVI. Vertragsgültigkeit/Reihenfolge:

Es gelten in Reihenfolge folgende Bedingungen

1. Die gegenständliche Vereinbarung (Angebot, Auftragsbestätigung) inkl. Anlagen

2. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar unter http://www.bimexperts.com/agb und https://www.rtech.at/agb/)

3. Die Beauftragung/Bestellung des Kunden (Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen nicht zur Anwendung)

 

AGB Arbeitskräfteüberlassung (Stand 10/2015)

I. Geltungsbereich:

§1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer (Überlasser) und dem Beschäftigerunternehmen (im Folgenden kurz Auftraggeber oder Beschäftiger genannt; Der Auftragnehmer und der Beschäftiger zusammen kurz Vertragsparteien genannt).

§2. Der Auftragnehmer und der Beschäftiger vereinbaren, dass die AGB über das erste Rechtsgeschäft hinaus für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Beschäftiger gelten. Von den AGB umfasst sind insbesondere auch sämtliche künftige Überlassungen und Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn der Auftragnehmer Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer hinaus zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt. Dies selbst dann, wenn die in der jeweils aktuellen Fassung bestehenden AGB dann nicht ausdrücklich vereinbart werden.

§3. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, sämtliche Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers widerspricht der Auftragnehmer ausdrücklich. Vertragsbedingungen des Beschäftigers gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht einzelnen Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt.

§4. Diese AGB können jederzeit über die Website vom Auftragnehmer www.bimexperts.com/agb und https://www.rtech.at/agb/ abgerufen und ausgedruckt werden. Auf Wunsch des Beschäftigers händigt der Auftragnehmer diesem die AGB auch in gedruckter Form aus.

§5. Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per E-Mail. Auch von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Der Auftragnehmer und der Beschäftiger halten fest, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.

§6. Arbeitskräfte vom Auftragnehmer sind nicht zur Abgabe von Willenserklärungen für den Auftragnehmer oder zum Inkasso berechtigt.

 

II. Vertragsabschluss:

§7. Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung ihren Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.

§8. Die nähere Ausgestaltung der Überlassung, wie etwa Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Ort des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, etc. ergibt sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen, aus der Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer oder dessen Angebot, sofern keine Auftragsbestätigung vorliegt.

§9. Ist den Vertragsunterlagen nichts Gegenteiliges zu entnehmen, ist der Überlassungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§10. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Überlassungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende einer Arbeitswoche (Freitag) schriftlich per eingeschriebenen Brief oder Telefax zu kündigen. Werden die überlassenen Arbeitskräfte vom Beschäftiger innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist nicht weiter eingesetzt, gebührt dem Auftragnehmer dennoch bis zum Ende der Kündigungsfrist das mit dem Beschäftiger vereinbarte Entgelt.

 

III. Leistungsumfang:

§11. Die Überlassung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).

§12. Gegenstand des Vertrages ist nur die Zur-Verfügung-Stellung von Arbeitskräften, nicht jedoch die Erbringung bestimmter Leistungen oder das Erreichen eines bestimmten Arbeitserfolgs. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers.

§13. Der Auftragnehmer schuldet dem Beschäftiger keinen wie auch immer gearteten Arbeitserfolg.

§14. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die überlassenen Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen. Dem Beschäftiger kommt ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung kein Anspruch auf Überlassung und Einsatz einer bestimmten Arbeitskraft zu.

§15. Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Arbeitskräfteüberlasser seiner Wahl zur Deckung der Personalnachfrage einzubeziehen und gegebenenfalls von diesen bezogene Arbeitnehmer an den Beschäftiger zu überlassen.

 

IV. Überlassungsentgelt:

§16. Die Höhe des jeweiligen Überlassungsentgelts ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung vom Auftragnehmer. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von dem Auftragnehmer erteilt, so kann der Auftragnehmer vom Beschäftiger ein angemessenes Entgelt fordern.

§17. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Entgeltbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.

§18. Das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angeführte Honorar versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§19. Der Beschäftiger hat dem Auftragnehmer bei Abschluss des Überlassungsvertrages über den im Beschäftigerbetrieb geltenden Kollektivvertrag, allfällige Betriebsvereinbarungen und schriftliche Entgeltsvereinbarungen mit der Belegschaft des Beschäftigers, Akkord- oder Prämienarbeit und Arbeitszeitregelungen zu informieren. Allfällige Änderungen dieser Umstände während der Dauer der Zusammenarbeit wird der Beschäftiger dem Auftragnehmer umgehend mitteilen. Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit dieser Angaben. Unterlässt der Beschäftiger eine dieser Mitteilungspflichten, hat er dem Auftragnehmer allfällige sich daraus ergebende Nachteile zu ersetzen.

 

V. Abrechnung:

§20. Der Auftragnehmer ist zur wöchentlichen Abrechnung gegenüber dem Beschäftiger berechtigt. Das Honorar ist binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto unter Angabe des Verwendungszweck durch den Beschäftiger an dem Auftragnehmer zu überweisen.

§21. Der Beschäftiger erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass dem Auftragnehmer die Rechnungen ausschließlich elektronisch übermittelt.

§22. Bei Zahlungsverzug des Beschäftigers vereinbaren die Vertragsparteien einen Zinssatz von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz iSd § 352 UGB p.a. Weiters hat der Beschäftiger dem Auftragnehmer sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

§23. Wird die Rechnung nicht binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als vom Beschäftiger genehmigt und anerkannt.

§24. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer mit dem Honorar für die Überlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem geschuldeten Honorar besteht nicht.

§25. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise) oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist dem Auftragnehmer – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von dem Auftragnehmer Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen des von dem Auftragnehmer angeführten Stunden von der überlassenen Arbeitskraft tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

§26. Sollte vom Beschäftiger verlangt werden im Zeiterfassungssystem vom Auftragnehmer eine Aufteilung der Stunden auf verschiedene Projekte zu erhalten, so muss dies vor Arbeitsbeginn vom Beschäftiger bekannt gegeben werden. Nachträgliche Anforderungen diesbezüglich sind mit Mehrkosten verbunden.

§27. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses.

 

VI. Rechte und Pflichten des Beschäftigers:

§28. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das AÜG und das AZG zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so verpflichtet sich der Beschäftiger dem Auftragnehmer für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos zu halten.

§29. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu.

§30. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Beschäftiger.

§31. Der Beschäftiger hat die überlassenen Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einzuschulen und zu unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen hat der Beschäftiger dem Auftragnehmer auf Verlangen vorzulegen.

§32. Der Beschäftiger verpflichtet sich die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und im vereinbarten Betrieb oder zum vereinbarten auswärtigen Einsatz einzusetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht qualifiziert sind.

§33. Der Beschäftiger hat vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten durch die überlassene Arbeitskraft, für deren Betrieb eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligung oder Berechtigung zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Überprüfung, hat er dem Auftragnehmer alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen.

§34. Sollte der Beschäftiger auf eigene Kosten Weiterbildungsmaßnahmen setzen und die überlassenen Arbeitskräfte dadurch eine höhere Qualifikation erlangen, wird der Beschäftiger den Auftragnehmer darüber umgehend informieren. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt das Honorar entsprechend der erlangten Qualifikation ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation in demselben prozentuellen Ausmaß wie die Erhöhung des Entgelts für die höher qualifizierte Arbeitskraft anzupassen. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung hat er dem Auftragnehmer alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen.

§35. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls vom Auftragnehmer zur Verfügung gestelltes Werkzeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Ist dies für den Beschäftiger nicht möglich, hat er dies dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

§36. Überlassenen Arbeitskräfte ist die Nutzung betrieblicher Gemeinschaftseinrichtungen des Beschäftigers (z.B: Kantine) in gleicher Art und Weise wie Mitarbeitern des Beschäftigers zu gewähren.

§37. Sofern die überlassenen Arbeitskräfte ihre beim Beschäftiger geleisteten Arbeitsstunden online erfassen (Online Zeiterfassung) verpflichtet sich der Beschäftiger den Arbeitskräften für diese Tätigkeit Zugang zum Internet zu gewähren.

§38. Der Beschäftiger ist verpflichtet dem Auftragnehmer zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers jederzeit Zugang zum Ort des Arbeitseinsatzes der überlassenen Arbeitskräfte zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§39. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger dem Auftragnehmer hiervon umgehend nachweislich in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer wird in solchen Fällen innerhalb angemessener Frist dafür sorgen, dass eine andere Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

§40. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger den Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben.

§41. Der Beschäftiger verpflichtet sich es zu unterlassen, dem Auftragnehmer planmäßig, oder durch andere unlautere Geschäftspraktiken, an den Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte direkt oder indirekt abzuwerben. Verstößt der Beschäftiger gegen diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

§42. Der Auftraggeber verpflichtet sich das abwerben und/oder übernehmen von Mitarbeitern oder durch andere unlautere Geschäftspraktiken direkt oder indirekt während der Zusammenarbeit und bis 24 Monate nach Beendigung aller Aufträge zu unterlasen. Die Vereinbarung gilt für alle direkt sowie indirekt beteiligten Firmen und Mitarbeiter sowie sonstiger Abwerbeversuche- und tatbestände wie z.B. verbundene Unternehmen, Subunternehmer, Headhunter, stille Beteiligungen, Kunden und Lieferanten. Im Falle eines Verstosses wobei bereits der Versuch einen Verstoss darstellt, ist pro Verstoss gegen die vertragliche Verpflichtung eine pauschalierte Vertragsstrafe durch den Auftraggeber von € 30.000,- unverzüglich zu bezahlen die nicht der richterlichen Mäßigung unterliegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schaden mindestens jedoch in der Höhe eines Jahresbruttogehaltes des Mitarbeiters geltend zu machen.

 

VII. Vorzeitige Beendigung des Vertrages:

§43. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschäftiger: a. mit einer Zahlung, zu der der Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als fünf Tage in Verzug ist; oder b. gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt; c. seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; d. Dem Auftragnehmer wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignet Arbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

§44. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ist der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.

§45. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer von dem Auftragnehmer zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen dem Auftragnehmer geltend machen.

 

VIII. Gewährleistung:

§46. Der Auftragnehmer leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben.

§47. Die geschuldete Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte entspricht soweit eine besondere Qualifikation oder gewünschte Zusatzausbildung der Arbeitskräfte nicht in den Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden ist den durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft.

§48. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass dem Auftragnehmer die tatsächliche Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft nicht überprüfen kann. Der Auftragnehmer leistet nur für jene Qualifikationen der Arbeitskräfte Gewähr, die er durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.

§49. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser dem Auftragnehmer umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden, schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.

§50. Liegt eine vom Auftragnehmer zu vertretende mangelhafte Qualifikation der Arbeitskraft vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.

§51. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.

§52. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

 

IX. Haftung:

§53. Der Auftragnehmer haftet dem Beschäftiger nicht für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei einem Dritten entstandene Schäden sowie nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen und Geldbeträgen.

§54. Hat der Beschäftiger die vorzeitigen Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er dem Auftragnehmer für die daraus entstehenden Nachteile. Der Beschäftiger hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

§55. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet der Auftragnehmer nicht.

§56. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung von vom Auftragnehmer.

§57. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine Haftung vom Auftragnehmer auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt ist.

 

X. Verschwiegenheit:

§58. Sollte der Beschäftiger oder der Auftragnehmer oder Gehilfen einer der beiden Vertragsparteien durch die überlassene Arbeitskraft Kenntnis von vertraulichen Informationen betreffend dem Auftragnehmer, dem Beschäftiger oder Kunden oder Geschäftspartner von dem Auftragnehmer oder dem Beschäftiger erlangen, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese geheim zu halten und einem Dritten nicht – in welcher Art auch immer mitzuteilen oder sonst zugänglich zu machen. Vertrauliche Informationen sind etwa (jedoch nicht ausschließlich) sämtliche Daten iSd Datenschutzgesetzes (insbesondere auch personenbezogene und besonders schutzwürdige Daten gemäß den in § 4 DSG enthaltenen Definitionen), Informationen und Daten kommerzieller und geschäftlicher Art (Geschäftsbeziehungen, Angebote, Preisstruktur, etc.), sowie Informationen und Daten technischer Art, ganz gleich ob sie die jeweilige Vertragspartei selbst, dessen Kunden oder einen Dritten mit dem die jeweilige Vertragspartei in Geschäftsbeziehung steht, betreffen. Diese Regelung gilt nicht für Informationen die der jeweiligen Vertragspartei schon vor Beginn der Geschäftsbeziehung bekannt waren.

§59. Bewerbungsunterlagen oder andere Daten betreffend einen bei dem Auftragnehmer beschäftigten Arbeitnehmer, die dem Beschäftiger durch dem Auftragnehmer übermittelt werden, verbleiben im Eigentum vom Auftragnehmer. Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend an den Auftragnehmer zu retournieren oder nachweislich zu vernichten. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Daten der vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Arbeitnehmer nicht an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu vervielfältigen.

§60. Die Vertragsparteien verpflichten sich über finanzielle Vereinbarungen (Honorar, etc.) zwischen dem Auftragnehmer und dem Beschäftiger Stillschweigen zu bewahren.

§61. Der Auftragnehmer ist berechtigt den Beschäftiger (Firmenname, Anschrift) sowie das Projekt (Projektname und Ort) zu dem die überlassenen Arbeitskräfte eingesetzt werden als Referenz auf seiner Internetwebsite anzuführen, es sei den der Beschäftiger hat dem bei Beginn der Geschäftsbeziehung schriftlich oder per Fax widersprochen. Der Beschäftiger erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu dieser Vorgehensweise.

 

XI. Allgemeines:

§62. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Standort vom Auftragnehmer in Wien.

§63. Der Beschäftiger und der Auftragnehmer vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts; nicht anzuwenden sind jedoch die nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und die Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das für Handelssachen zuständige Gericht für Wien Innere Stadt. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.

§64. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die im Zeitpunkt der ergänzenden Vertragsauslegung so lautet, wie eine Regelung, die im gesetzlichen Rahmen und nach der Rechtsprechung gerade noch für zulässig vereinbart hätte werden können.

 

AGB für Unternehmensberatung (Stand März 2018)

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.

 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. 3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.

 

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.4 Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

10. Honorar

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens-berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.

 

12. Dauer des Vertrages

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät. - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das Gericht Wien zuständig.

 

AGB für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten und IT-Dienstleistung (B2B) Ausgabe 2018

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

 

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: - Ausarbeitung von Organisationskonzepten - Global- und Detailanalysen - Erstellung von Individualprogrammen - Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen - Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte - Erwerb von Werknutzungsbewilligungen - Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung) - Telefonische Beratung - Programmwartung - Erstellung von Programmträgern - Sonstige Dienstleistungen

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auf¬traggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

 

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

 

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

 

5. Zahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

 

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

 

7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

 

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

8.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass – der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; – der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; – der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; – die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

8.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.2.3 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

 

9. Haftung

9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

 

10. Loyalität

10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

 

11. Geheimhaltung

11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

 

12. Sonstiges

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers in Wien als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

 

AGB für Betreiberdienstleistungen in der Informationstechnologie (B2B) Ausgabe 2018

1. Allgemeines

1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).

1.2. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.

 

2. Leistungsumfang

2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.

2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich. 2.6. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.

 

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.

3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.

3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

3.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

3.6. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

3.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

3.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

3.9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.

3.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.

 

4. Personal

4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.

 

5. Change Requests

5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

 

6. Leistungsstörungen

6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

6.3. Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

6.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.

 

7. Vertragsstrafe

7.1. Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen: Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen. Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

 

8. Haftung

8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

8.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.

8.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

 

9. Vergütung

9.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

9.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).

9.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.

9.4. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

9.5. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

9.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.

9.7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN Schad- und klaglos halten.

 

10. Höhere Gewalt

10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

 

11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

11.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

11.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.

11.3. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.

11.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

11.5. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

 

12. Laufzeit des Vertrags

12.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

12.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

12.3. Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

12.4. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.

12.5. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.

 

13. Datenschutz / Geheimhaltung

13.1. Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

13.2. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO und die Auftragsverarbeitervereinbarung iSd Art 28 Abs 3 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.

 

14. Geheimhaltung

14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

14.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

 

15. Sonstiges

15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.

15.2. Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

15.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

15.5. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Der Gerichtsstand ist Wien.